Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Schützenverein Horn hat seinen Sitz in 59387 Ascheberg-Herbern. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Schützenverein Horn setzt sich zum Ziel, durch jährliche Veranstaltungen Frohsinn und Geselligkeit bei ihren Mitgliedern zu fördern und hier durch ihre nachbarschaftlichen Bindungen im Sinne des auf der Vereinsfahne eingestickten Wahlspruchs des Vereins zu pflegen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Er hat seine Mitgliedschaft einem Mitglied des Vorstandes zu melden. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über seinen Antrag.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Er ist verpflichtet, sich für die Vereinsinteressen einzusetzen, den Jahresbeitrag zu entrichten und ggfs. für tätige Hilfe beim Ausrichten von Festveranstaltungen und ähnlichem bereit zu stehen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet durch persönliche Erklärung, Tod, Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und bei vereinsschädigendem Verhalten aus dem Schützenverein aus. Irgendwelche Ansprüche auf Vereinsvermögen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:  die Generalversammlung

                                           der geschäftsführende Vorstand

                                           der erweiterte Vorstand

§ 6 Die Generalversammlung

Oberstes Organ des Schützenvereins Horn ist die Generalversammlung, in der jedes Mitglied gleichberechtigt ist und sich zu Wort melden kann. Jeder hat nur eine Stimme, eine Stimmvertretung ist ausgeschlossen. Die Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. In wichtigen Fällen kann der Vorstand außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Auf Antrag von mindestens 20% der Gesamtmitglieder des Vereins hat der Vorstand ebenfalls eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Über jede Generalversammlung muss Protokoll geführt werden. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Aufgaben der Generalversammlung

1. Wahl des Vorstandes

2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

3. Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes

4. Beschlussfassung über Veranstaltungen

5. Neuanschaffungen und Verwendungen von vereinseigenem Inventar und evtl. Vermögens

6. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins und des Vermögens

 

Die Beschlüsse zu 1-5 bedürfen der einfachen Mehrheit, Beschlüsse zu 6 einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/4 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:                                 geschäftsführender Vorstand

                                                                           erweiterter Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:   1. Vorsitzender

                                                                            2. Vorsitzender

                                                                            Kassierer

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:                 Schriftführer

                                                                            2 Beisitzern

                                                                            Oberst

                                                                            Major

                                                                            Leutnant

Der jeweilige König nebst kleiner König sind stimmberechtigte Ehrenmitglieder des erweiterten Vorstandes und nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre. Um die Kontinuität desselben zu wahren, sollte jeweils die Hälfte des Vorstandes ausscheiden. Die Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein abzugeben. Der 1. Vorsitzende hat bei allen Festlichkeiten und Veranstaltungen die oberste Leitung und die Repräsentationspflicht. Er kann sich vertreten lassen.

Pflicht des Vorstandes ist es deswegen:

1. Die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen

2. Über Einnahmen und Ausgaben Bücher zu führen und hierfür der G.V. Rechenschaft zu geben.

3. Zu den jährlich mindestens einmal stattzufindenden Generalversammlungen schriftlich mit Ladungsfrist von 8 Tagen einzuladen.

4. Die Tagesordnung der Generalversammlung festzusetzen.

5. Die genaue Festfolge des Schützenfestes zu bestimmen

6. Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Schützenfestes zu sorgen.

7. Die vereinseigenen Inventarstücke pfleglich zu behandeln und zu verwalten.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden.

§ 10 Kassierer und Schriftführer

Der Kassierer hat alle Gelder zu erheben und die vom Vorstand beschlossenen Zahlungen für Ausgaben zu leisten. Er haftet für eine ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse. Einnahmen und Ausgaben hat er buchungsgemäß zu erfassen und die Unterlagen auf Verlangen dem Vorstand vorzulegen. Er hat in der jährlichen G.V. nach Prüfung der Kassenbücher durch zwei von dieser Versammlung bestimmte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, einen Kassenbericht zu geben. Der Kassierer ist durch die Generalversammlung zu entlasten. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt das Protokollbuch. Der Vorstand hat auch hier jederzeit das Recht zur Einsichtnahme.

§ 11 Schützenfest und Königswürde

Es sollte die Pflicht eines jeden Mitgliedes sein, am Schützenfest in würdiger Form teilzunehmen. Jedes Mitglied des Schützenvereins Horn ist berechtigt, den Vogel abzuschießen, wenn er das 18. Lebensjahr erreicht hat. Der Abschuss des Vogels bedingt die Annahme der Königswürde. Nur aus wichtigen Gründen kann der Vorstand das Mitglied von der Annahme der Königswürde entbinden.

Der König hat seinen Hofstaat, der aus höchstens 8 Paaren bestehen sollte; aus Mitgliedern des Schützenvereins zu wählen. Vom Verein erhält er ein Schussgeld, das von der G.V. vorher festgelegt wird. Der König ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres an der Königskette ein Silberschild mit Namenszug ect. anbringen zu lassen und im Einvernehmen mit dem Vorstand die Kette sicher aufzubewahren.

Die am 28. Januar 2000 auf der Generalversammlung beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Kraft.

 

Ascheberg-Herbern, den 28. Januar 2000